Gut zu wissen

Gesetze & Verordnungen

Tarifschaltzeiten

Tarifschaltzeiten im Netz der Stromversorgung Seebruck eG

SLP
(Abnahmestellen mit Standardlastprofil): Niedertarif (NT) gilt zu folgenden Zeiten

an Werktagen (MO-FR): 00:00 – 06:00 Uhr und 22:00 – 24:00 Uhr
an Samstagen: 00:00 – 06:00 Uhr und 13:00 – 24:00 Uhr
an Sonn-/Feiertagen: 00:00 – 24:00 Uhr

RLM
(Abnahmestellen mit reg. Leistungsmessung):

HT-Zeit vom 1.10. – 31.03.: MO-FR 06:00 – 22:00 Uhr, SA 06:00 – 13:00 Uhr
HT-Zeit vom 1.04. – 30.09.: MO-FR 06:00 – 18:00 Uhr
NT-Zeiten -> alle restlichen

Verbraucherbeschwerden

Wir möchten, dass Sie mit unserem Service jederzeit zufrieden sind. Sollte dies einmal nicht der Fall sein, können Sie sich jederzeit gerne an uns wenden.

Falls Sie unsere Lösung nicht zufrieden stellt, können Sie nach § 111b EnWG diese bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. in einem Schlichtungsverfahren überprüfen lassen.

Schlichtungsstelle Energie e.V.

Nach § 111 a des novellierten Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) müssen Netzbetreiber, Energieversorgungsunternehmen (EVU), Messstellenbetreiber und Messdienstleister Verbraucherbeschwerden innerhalb von vier Wochen ab Zugang beantworten.

Verbraucher in diesem Sinn sind alle natürlichen Personen, die ein Rechtsgeschäft abschliessen, das weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Tätigkeit dient, also alle Haushaltsendkunden. Keine Verbraucher in diesem Sinn sind Klein-/Gewerbekunden, Unternehmen, Marktpartner und Einspeiser.

Beschwerden sind alle Beanstandungen, die den Vertragsabschluss, die Leistungsqualität, den Anschluss an das Versorgungsnetz oder die Belieferung/Messung der Energie betreffen.
Sollte zwischen Verbraucher und Unternehmen keine zufriedenstellende Einigung erzielt werden können, kann der Verbraucher sich an die Schlichtungsstelle Energie wenden und dort ein Schlichtungsverfahren beantragen.

Die im Oktober 2011 gegründete Einrichtung prüft das jeweilige Anliegen des Verbrauchers und erarbeitet eine Schlichtungsempfehlung zur einvernehmlichen und außergerichtlichen Streitbeilegung.

Voraussetzungen für die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens:

  • Der Verbraucher muss seinen Anspruch gegenüber dem Unternehmen gemäß § 111 a EnWG erfolglos geltend gemacht haben.
  • Die Streitigkeit darf nicht anderweitig (zum Beispiel vor Gericht) oder bereits abschließend behandelt worden sein (Urteil oder Vergleich).
  • Die Voraussetzungen für die Eröffnung des Schlichtungsverfahrens müssen vorliegen (Prüfung durch Ombudsperson).
  • Ansprüche aus dem Haftpflichtgesetz können vor der Schlichtungsstelle nicht geltend gemacht werden.

Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstr. 133
10117 Berlin
Tel. 030 / 27 57 240-0

www.schlichtungsstelle-energie.de
info@schlichtungsstelle-energie.de

Allgemeine Informationen zu Verbraucherrechten sind erhältlich über:
Verbraucherservice der Bundesnetzagentur
Postfach 8001
53105 Bonn
Telefon: 030 / 22 48 05 00

Marktpartner | Stromversorgung Seebruck eG (Symbolfoto)

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Haushoferstraße 20 
83358 Seebruck

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